Satzung

Verband für aquatische Systemanalysen Köln

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

(1) Der Verband führt den Namen

Verband für aquatische Systemanalysen Köln (VASA Köln);

nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.

(2) Er wurde am 29.08.2001 gegründet und hat seinen Sitz in Köln.

(3) Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln VR 13 930 eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes

(1) Der Verband ist der Zusammenschluss tauchsporttreibender Vereine, die sich an der ökologischen Arbeit im Bereich von Gewässern beteiligen.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung von Natur- und Umweltschutz, insbesondere durch die Koordination der von den Mitgliedsvereinen veranstalteten Gewässeruntersuchungen, der wissenschaftlichen Auswertung der dabei erhobenen Daten, Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Arbeitstagungen sowie dem Einrichten von Arbeitsgruppen.

(3) Der Verband ist parteipolitisch, religiös und weltanschaulich unabhängig und neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband verfolgt im Rahmen des § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Verbandes dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

(3) Die Mitgliedsvereine erhalten aus Mitteln des Verbandes keinerlei Zuwendungen. Weder eine Person noch ein Mitgliedsverein darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ausscheidende Mitgliedsvereine haben gegen den Verband keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Verbandsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied werden können Tauchsport treibende Vereine, die sich an der ökologischen Arbeit aktiv beteiligen.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme: 2 Jahre aktive Mitarbeit bei von VASA Köln koordinierten Gewässeruntersuchungen der Mitgliedsvereine im Sinne des Verbandszwecks. Es können nur Vereine Mitglied werden, die gleichzeitig Mitglied im Tauchsportverband Nordrhein-Westfalen sind. Bei Vereinen, die zum Zeitpunkt des Aufnahmeantrages noch keine zwei Jahre bestehen, kann die 2-jährige aktive Mitarbeit der Mitglieder dem Verein auch dann angerechnet werden, wenn dessen Mitglieder sie als Mitglied anderer Vereine ausgeübt haben.

(3) Die Aufnahme als Mitglied ist in Textform beim geschäftsführenden Vorstand des Verbandes zu beantragen.Der Vorstand des VASA Köln e. V. bestätigt die aktive Mitarbeit anhand des VASA-Logbuchs. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme in den Verband. Sie begründet die Fälligkeit des jeweiligen jährlichen Mitgliedsbeitrages.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt aus dem Verband, den Ausschluss aus dem Verband oder die Auflösung des Verbandes.

(2) Der Austritt aus dem Verband erfolgt schriftlich durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes und mittels eingeschriebenen Briefes; die Erklärung über den Austritt muss spätestens am 31. August eines Jahres zugegangen sein. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres im gleichen Jahr.

(3) Der Ausschluss aus dem Verband beendet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Er ist möglich, wenn ein Mitgliedsverein
– den Ruf und das Ansehen des Verbandes bei außenstehenden Dritten,     insbesondere der Öffentlichkeit schädigt,
– seine Pflichten gemäß dieser Satzung grob verletzt,
– insbesondere fällige Beiträge trotz Mahnung nicht bis zum 1.12. eines Jahres entrichtet wurden,
– oder die weitere Zugehörigkeit zum Verband aus vergleichbaren Gründen unzumutbar ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Vereins. Die Entscheidung ist dem Mitgliedsverein schriftlich mitzuteilen und hat die wesentlichen Gründe für den Ausschluss zu enthalten. Gegen den Ausschluss kann der Mitgliedsverein Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet; in der Zeit bis zu dieser Entscheidung ruhen allein die Mitgliedsrechte, die Mitgliedspflichten sind dagegen zu erfüllen.

(4) Die Mitgliedschaft im Verband endet mit dem Ende der Mitgliedschaft des Vereins im TSV NRW.

(5) Die Mitgliedschaft endet im übrigen bei der Auflösung des Verbandes mit Ablauf des Tages der Versammlung, in der die Auflösung beschlossen wird.

§ 6 Organe des Verbands

Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der wissenschaftliche Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) findet regelmäßig im 2. Quartal eines jeden Kalenderjahres statt, sie ist das oberste Organ des Verbandes.

(2) Die Jahreshauptversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung hat in Textform unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Bei der Frist zählen der Tag der Versendung der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht mit.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn entweder der Vorstand selbst oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragen. Die Einberufung hat in Textform unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Bei der Frist zählen der Tag der Versendung der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht mit.

(4) Anträge an die Jahreshauptversammlung und die außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind spätestens 3 Wochen vor dem Tag der Versammlung in Textform und mit kurzer Begründung bei dem Vorsitzenden (m/w/d) des Vorstandes einzureichen. Der Vorsitzende (m/w/d), im Falle seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende (m/w/d), hat die Anträge mit der Einladung an die Mitgliedsvereine weiterzuleiten.
Stimmberechtigt auf allen Versammlungen sind die Vertreter der jeweiligen Mitgliedsvereine, diese haben sich durch eine schriftliche Vollmacht des jeweiligen Mitgliedsvereins auszuweisen. Jeder Verein hat unabhängig von seiner Größe 1 Stimme. Der Vorstand hat kein Stimmrecht.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(6) Leiter (m/w/d) der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende (m/w/d) des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende (m/w/d) des Vorstandes, sind beide verhindert, ein anderes Mitglied des Vorstandes, welches von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches den wesentlichen Gang der Versammlung, die Anträge und die Beschlüsse wiedergibt; es ist vom Leiter (m/w/d) der Versammlung und vom Protokollführer (m/w/d) zu unterschreiben und zeitnah an die Mitgliedsvereine zu versenden.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden (m/w/d)
  • dem 2. Vorsitzenden (m/w/d)
  • dem Kassenwart (m/w/d)
  • dem Schriftführer (m/w/d)
  • dem wissenschaftlichen Leiter (m/w/d)

Weitere Sachabteilungsleiter (m/w/d) können durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden.

(2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende (m/w/d) und der 2. Vorsitzende (m/w/d). Vertretungsberechtigt sind jeweils die Vorsitzenden alleine. Die Aufgaben des Vorstands werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre und aus Gründen der Kontinuität der Verbandsarbeit mit zeitlich versetzten Amtsperioden gewählt wie folgt: in den Jahren mit geraden Zahlen scheiden der 1. Vorsitzende (m/w/d), der Kassenwart (m/w/d) und der Schriftführer (m/w/d), in den Jahren mit ungeraden Zahlen der 2. Vorsitzende (m/w/d) und der wissenschaftliche Leiter (m/w/d) aus. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so bestellt der übrige Vorstand kommissarisch einen Vertreter (m/w/d) bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Über Ausscheiden und Bestellung sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.

(4) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, so ist innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen.

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Beirat leistet fachkundige Unterstützung bei der Durchführung der Aufgaben des Verbandes.

(2) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden vom Vorstand berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

(3) Die Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beirat kann durch den Vorstand widerrufen werden. Der Widerruf ist ebenfalls durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(4) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates haben kein Stimmrecht.

§ 10 Beschlüsse

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Verbandes werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der im Augenblick der Abstimmung stimmberechtigten Anwesenden gefasst.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(2) Alle Abstimmungen erfolgen öffentlich, es sei denn, einer der persönlich anwesenden Stimmberechtigten (d/m/w) beantragt geheime Abstimmung.

(3) Bei Dringlichkeitsanträgen bedarf es vor der Abstimmung über den Antragsinhalt der Begründung der Dringlichkeit. Diese ist gegeben, wenn eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (d/m/w) die Dringlichkeit des Antrages bestätigt.

(4) Soweit in dieser Satzung keine ausdrückliche Regelung enthalten ist, entscheidet der Vorstand auf der Basis der Satzung und unter Berücksichtigung des Zweckes des Verbandes. Betreffen solche Vorstandsbeschlüsse einen oder mehrere Mitgliedsvereine außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, sind diese Mitgliedsvereine mit einer Frist von 14 Tagen ab Bekanntgabe anzuhören. Widersprechen die Mitgliedsvereine, hat der Vorstand unter Berücksichtigung der Widerspruchsgründe neu zu beschließen. Der ergehende Beschluss wird mit dem Eingang beim Verein wirksam. Im Übrigen werden diese Vorstandsbeschlüsse nach Ablauf der vierzehntägigen Frist wirksam; im Falle der ausdrücklichen Zustimmung der Mitgliedsvereine werden die Beschlüsse mit der Zustimmung wirksam.

§ 11 Beiträge und Umlagen

Der Verband erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Geschäftsjahr festsetzt.

Um die Fortführung der satzungsgemäßen Arbeit des Verbandes nicht zu gefährden, kann eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine Sonderumlage beschließen. Die Höhe der Umlage darf das Vierfache des zuletzt beschlossenen Jahresbeitrages nicht übersteigen.

§ 12 Kassenprüfung

Kassenprüfer (m/w/d) sind Vertreter von zwei verschiedenen Mitgliedsvereinen. Sie werden für die Dauer von zwei Geschäftsjahren mit der Maßgabe gewählt, dass jeweils im Wechsel die Amtszeit eines Kassenprüfers (m/w/d) endet und auf jeder Jahreshauptversammlung einer der beiden Kassenprüfer (m/w/d) neu zu wählen ist. Ihre Aufgabe besteht darin, die Ordnungsmäßigkeit des Finanzwesens des Verbandes zu prüfen und der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis schriftlich zu berichten.

§ 13 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (m/w/d) einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung Verbandes fällt sein Vermögen an den TSV NRW e.V.

April 2019